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   VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018   

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VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018 (https://dejure.org/2021,5771)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018 (https://dejure.org/2021,5771)
VG Ansbach, Entscheidung vom 10. März 2021 - AN 14 S 21.50018 (https://dejure.org/2021,5771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG; § 34a AsylG; Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin III-VO; Art. 9 Dublin III-VO; Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh; Art. 33 GFK
    Unbegründeter Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in Dublinverfahren

Papierfundstellen

  • BeckRS 2021, 4685
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 25/14 - juris).

    Von systemischen Mängeln ist erst auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 25/14).

  • VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50032

    Syrien: Dublin Schweden: keine systemischen Mängel, keine Zuständigkeit aufgrund

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 11. Januar 2021 erklärte die Antragstellerin, dass ihre Schwester (Verfahren AN 14 S 21.50032 und AN 14 K 21.50033 beim VG Ansbach) zusammen mit ihr in ... lebe, ihr Verlobter wohne in ..., ein Bruder wohne mit Frau und Tochter in ... Eine Schwester von ihr wohne in ..., Schweden, während eine Tante von ihr in ..., Schweden, lebe.

    Auch die Anwesenheit des Bruders oder der noch im Asylverfahren befindlichen Schwester der Antragstellerin (AN 14 S 21.50032 bzw. AN 14 K 21.50033) kann eine Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 9 Dublin III-VO nicht begründen, da auch diese Verwandten nicht zu dem in Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO genannten Personenkreis gehören.

  • OVG Bremen, 28.09.2016 - 1 B 153/16

    Duldung wegen beabsichtigter Eheschließung - Duldung; Eheschließung

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verlobung grundsätzlich nur dann aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen kann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (OVG Bremen, B.v. - 1 B 153/16 - juris Rn. 2 m.w.N.) Hierfür ist nichts dargelegt.
  • VG Würzburg, 13.11.2020 - W 10 K 19.31019

    Ablehnung des Asylantrags wegen der Zuständigkeit Italiens

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Nur, wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.11.2020 - W 10 K 19.31019 - juris Rn. 58).
  • VG Düsseldorf, 09.12.2014 - 13 K 399/14

    Verspätetes Wiederaufnahmeersuchen; Ablauf Überstellunsgfrist; Kein subjektives

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    In dieser Situation eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vorzusehen ist nicht zu beanstanden und begründet auch keinen Verstoß gegen das Verbot des "Non-Refoulement" (VG Hannover, B.v. 31.10.2016 - 10 B 6264/16 - juris Rn. 27 und LS 2; VG Düsseldorf, U.v. 9.12.2014 - 13 K 399/14.A - juris.
  • VG Hannover, 31.10.2016 - 10 B 6264/16

    Abschiebungsanordnung; Belgien; Dublin III VO; Non refoulement

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    In dieser Situation eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vorzusehen ist nicht zu beanstanden und begründet auch keinen Verstoß gegen das Verbot des "Non-Refoulement" (VG Hannover, B.v. 31.10.2016 - 10 B 6264/16 - juris Rn. 27 und LS 2; VG Düsseldorf, U.v. 9.12.2014 - 13 K 399/14.A - juris.
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Mit Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
    Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist, es sei denn, er würde dort im Falle einer Schutzgewährung ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem "real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit würde beeinträchtigt oder er in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag,

  • VG Greifswald, 23.08.2017 - 3 B 1650/17

    Dublin-Verfahren; Rückschiebung nach Schweden

  • VG München, 11.01.2018 - M 9 S 17.52808

    Dublin-Überstellung im Fall eines Zweitantrags

  • VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50032

    Syrien: Dublin Schweden: keine systemischen Mängel, keine Zuständigkeit aufgrund

    Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 11. Januar 2021 erklärte die Antragstellerin, dass ihre Schwester (Verfahren AN 14 S 21.50018 und AN 14 K 21.50019 beim VG Ansbach) zusammen mit ihr in lebe, ihr Verlobter wohne in , ein Bruder wohne mit Frau und Tochter in .

    Auch die Anwesenheit des Bruders oder der noch im Asylverfahren befindlichen Schwester der Antrag­ stellerin (AN 14 S 21.50018 bzw. AN 14 K 21.50019) kann eine Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 9 Dublin lll-VO nicht begründen, da auch diese Verwandten nicht zu dem in Art. 2 Buchstabe g) Dublin lll-VO genannten Personenkreis gehören.

  • VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327

    Asyl, Afghanistan, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Schweden, keine

    Die grundsätzliche Möglichkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland (Afghanistan), u.U. nach der vorherigen Überstellung in den gemäß der Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat, ist dem europäischen Asylsystem immanent (VG Berlin, B.v. 3.5.2021 - 35 L 57/21 A - juris Rn. 16 f.; vgl. auch VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50018 - BeckRS 2021, 4685 Rn. 38).
  • VG Augsburg, 15.11.2023 - Au 8 S 23.50409

    Asyl, Afghanistan, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Belgien, keine

    Denn die grundsätzliche Möglichkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland (Afghanistan), u.U. nach der vorherigen Überstellung in den gemäß der Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat, ist dem europäischen Asylsystem vielmehr immanent (vgl. auch VG Berlin, B.v. 3.5.2021 - 35 L 57/21 A - juris Rn. 17; VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50018 - BeckRS 2021, 4685 Rn. 38).
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